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Verrechnungspreise
Bei Vorliegen eines Beteiligungsverhältnisses zwischen einem deutschen und einem ausländischen Unternehmen unterliegen die Liefer- und Leistungsbeziehungen zu dem ausländischen Unternehmen dem Fremdvergleich. Die vertraglichen Beziehungen und insbesondere die Preisgestaltung müssen fremdüblich, d.h. den zwischen unabhängigen Parteien zu erwartenden Konditionen vergleichbar sein. Dies betrifft auch den Fall, dass im Ausland nur eine Betriebsstätte ohne eigene Rechtsperson unterhalten wird.
Stellt die Finanzverwaltung z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung unangemessene Verrechnungspreise fest, wird sie ein zu versteuerndes Mehrergebnis feststellen.
Die Kalkulation der Verrechnungspreise ist daher im Rahmen einer Verrechnungspreisstudie im Vorhinein zu dokumentieren. Im Rahmen dieser Verrechnungspreisdokumentation sind auch die von den einzelnen Standorten übernommenen Funktionen und Risiken darzulegen, da diese die Grundlage zur Ermittlung einer marktüblichen Ergebnisbeteiligung bilden.
Unterhält ein Unternehmen Liefer- oder Leistungsbeziehungen zu eigenen ausländischen Standorten, so wird die Finanzverwaltung im Vorfeld einer Betriebsprüfung in der Regel die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation verlangen.

