
Allgemeine Auftragsbedingungen
für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
vom 01. Januar 2002
1. Geltungsbereich
(1)
Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen
Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im
nachstehenden zusammenfassend „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren
Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit
nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich
zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Werden im Einzelfall
ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem
Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet,
so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der
nachstehenden Nr. 9.
2. Umfang
(1) Gegenstand
des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter
wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist
berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger
Personen zu bedienen.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen
Rechts bedarf –außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen–
ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen.
(3) Der Auftrag
erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die
Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Preis-,
Wettbewerbsbeschränkungs- und Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das
gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder
sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die
Ausführung eines Auftrages umfasst nur dann Prüfungshandlungen, die
gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen
Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von
Prüfungen dazu ein Anlass ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist.
(4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der
abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht
verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus
ergebende Folgerungen hinzuweisen.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages
notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen
Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung
des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die
Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des
Wirtschaftsprüfers bekannt werden.
(2) Auf Verlangen des
Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der
vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in
einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu
bestätigen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
Der
Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die
Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftprüfers gefährden könnte.
Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote,
Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Hat der
Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich
darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei
Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart
ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von
Mitarbeitern des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages
sind stets unverbindlich.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers
Der
Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom
Wirtschaftsprüfer gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe,
Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und
Kostenberechnungen, nur für seine Eigenen Zwecke verwendet werden.
7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers
(1)
Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte,
Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem
Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen Dritten ergibt.
Gegenüber
einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9) nur,
wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.
(2) Die
Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu Werbezwecken
ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur
fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des
Auftraggebers.
8. Mängelbeseitigung
(1) Bei
etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch
den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er
auch Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines
Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann
der Auftragge-
ber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen,
wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für
ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche
bestehen, gilt Nr. 9.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von
Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht
werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen
Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B.
Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer
beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des
Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom
Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des
Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen,
berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen.
In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer
tunlichst vorher zu hören.
9. Haftung
(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.
(2) Haftung bei Fahrlässigkeit; Einzelner Schadensfall
Falls
weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist
die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadenersatzansprüche jeder Art,
mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall
gem. § 54 a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch
dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem
Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch
bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden
einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst
sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob
Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren
entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger
Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche
Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in
rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall
kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch
genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der
Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen
Pflichtprüfungen.
(3) Ausschlussfristen
Ein
Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem
Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem
Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat,
spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden
Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von
sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage
erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das
Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen
mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung.
10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge
(1)
Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den
Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen
Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung
nicht stattfindet, der schriftlichen Einwilligung des
Wirtschaftsprüfers. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk
nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer
durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die
Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des
Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.
(2)
Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der
Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber
den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlagen des
Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekannt zu geben.
11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen
(1)
Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in
steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom
Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als
richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für
Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm
festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
(2) Der
Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen
erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer
hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der
Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen
wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig
vorzulegen, dass dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit
zur Verfügung steht.
(3) Mangels einer anderweitigen
schriftlichen Vereinbarung umfasst die laufende Steuerberatung folgende,
in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung
der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
und Gewerbesteuer sowie der Vermögenssteuererklärungen, und zwar auf
Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse uns sonstiger,
für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise
b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
d)
Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern e)
Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter
a) genannten Steuern.
Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei
den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte
Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
(4) Erhält der
Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar,
so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter
Abs. 3 d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(5)
Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögenssteuer
sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und
Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages.
Dies gilt auch für
a) die Bearbeitung einmalig anfallender
Steuerangelegenheiten, z. B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer,
Kaptialverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,
b) die Mitwirkung und
Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der
Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen und
c)
die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlung,
Verschmelzung, Kapitalerhöhung und –herabsetzung, Sanierung, Eintritt
und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation
und dergleichen.
(6) Soweit auch die Ausarbeitung der
Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird,
gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger
Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden
umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine
Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung
des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen.
12. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
(1)
Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über
alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den
Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob
es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen
Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn
von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Der
Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur zur
Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) Der
Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im
Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch
Dritte verarbeiten zu lassen.
13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt
der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer angebotenen
Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3
oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur
fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der
Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder
die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen
Mahraufwendungen sowie des verursachten
Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
14. Vergütung
(1)
Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung
Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird
zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und
Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der
vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere
Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf
Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1)
Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung
eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten
Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel sieben
Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem
Auftrag hat der Wirtschaftsprüfer auf Verlagen des Auftraggebers alle
Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den
Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht
für den Schriftwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem
Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift
oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von Unterlagen, die
er an
den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
16. Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

